Personenbilder

Beim Veröffentlichen von Personenbildern ist besondere Vorsicht erforderlich. Es muss eindeutig geklärt sein, ob das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt wird.

Fotos von Schülern und Lehrern
Sollen auf einer Website Fotos von Schülern und/oder Lehrern veröffentlicht werden, sind zwei voneinander unabhängige Aspekte zu berücksichtigen:

Zunächst ist zu beachten, dass nur der Fotograf selbst bzw. das Fotostudio das Recht hat, die Bilder außerhalb des Zweckes, für den sie hergestellt wurden, zu verwerten. Das bedeutet, dass selbst käuflich erworbene Fotos nicht ohne vorherige Vereinbarung für eine Homepage verwendet werden dürfen, da sie nicht zu diesem Zweck angefertigt wurden. Das Eigentum an den Fotos umfasst nicht auch die urheberrechtliche Verwertungsbefugnis.

Das Recht des Abgebildeten am eigenen Bild
Hierbei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das zwar im Urheberrechtsgesetz (§ 78 Abs. 1 UrhG) geregelt ist, vom Urheberrecht selbst jedoch völlig unabhängig ist. Das Recht am eigenen Bild besteht darin, dass Bildnisse von Personen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder verbreitet werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.

Um die Frage zu lösen, ob vorab die Zustimmung des Abgebildeten einzuholen ist, muss daher objektiv geprüft werden, ob durch die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen verletzt würden. Dabei darf man sich nicht auf eine alleinige Betrachtung des Bildes beschränken, vielmehr müssen Bildunterschriften, Begleittext bzw. der Zusammenhang ganz allgemein beurteilt werden. Im Zweifelsfall ist es jedenfalls ratsam, die Zustimmung des Abgebildeten einzuholen.
(Quelle: RUNDSCHREIBEN Nr. 8/2008 des Landesschulrates für Tirol)

Bei Schülerbildern ist zusätzlich das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen.